SATZUNG des Ballsportverein Wilthen e.V.
(BSV Wilthen e.V.) Stand 01.06.2017
§ 1
(1) Der am 16.02.2017 gegründete Sportverein führt den Namen „Ballsportverein Wilthen e.V.“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Wilthen.
(3) Er wird nach Eintragung in das Vereinsregister ein eingetragener Verein (e.V.) im Sinne des § 21 des BGB. Eingetragen unter der Vereinsnummer:
(4) Der Verein erkennt die Statuten und Satzungen regionaler sowie Länder- und bundesweiter Verbände an, soweit sie den Vereinszweck betreffen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bautzen.
(7) Örtlicher Mittelpunkt des Vereinslebens ist die jeweilige Trainings- oder Wettkampfstätte.
§ 2 Grundsätze, Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung durch Ausübung und Förderung der Ballsportarten wie z.B. Badminton, Basketball, Crossminton, Volleyball, Tischtennis und Handball, die vorwiegend Indoor gespielt werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen
gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(6) Die Förderung des Kinder- und Jugendsportes sowie sportlicher Betätigung im Familienkreis ist vornehmliches Ziel.
(7) Der Verein gibt auch Nichtmitgliedern die Möglichkeit, im Rahmen seines Vereinslebens, an Veranstaltungen teilzunehmen, um die Sportart zu popularisieren und Gelegenheitssportlern die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung einzuräumen.
(8) Der Verein finanziert sich aus dem Beitragsaufkommen der Mitglieder, den Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Fördermitteln der öffentlichen Hand, Einnahmen aus Werbung, Spenden und sonstigen Zuschüssen.
(9)Der Verein arbeitet nach Grundregeln des Fairplay, das über das bloße Einhalten der Regeln hinausgeht und eine ethisch-moralische Haltung beschreibt. Diese ist nicht ausdrücklich geregelt und kann deswegen nicht – wie die formelle Fairness – durch härtere Strafen und/ oder gezielteren Schiedsrichtereinsatz verschärft oder erzwungen werden. Sie beinhaltet u.a.:
(1) den partnerschaftlichen Umgang mit dem Gegner,
(2) das Achten auf gleiche Chancen und Bedingungen,
(3) die Fähigkeit, sich in kritischen Situationen des Wettstreits von der eigenen Rolle zu distanzieren,
(4) das Begrenzen des Gewinnmotivs als auch
(5) die Wahrung der Haltung in Sieg und Niederlage.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
1. ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 14. Lebensjahr vollendet haben; Ehrenmitgliedern - die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben; fördernde Mitglieder.
2. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(2) Jede natürliche Person und jede Juristische Person kann Mitglied des Vereines werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit
der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die vorher zur Kenntnis gegebene Satzung des Vereins an. Im Falle der Ablehnung eines Antragstellers, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Abgelehnten möglich. Der Antrag dazu hat formlos, schriftlich zu erfolgen und ist durch den Leiter der Jahreshauptversammlung dieser vorzutragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
Personen unter 18 Jahren entsprechend Absatz 1 Punkt 1. und 2. dieses Paragraphen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch: - Austritt - Ausschluss - Tod
(5) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt kann jeweils zum 01.01 und 01.07 eines Jahres mit 4 Wochen Kündigungszeit erklärt werden. Er ist nur möglich, wenn alle offenen Verbindlichkeiten, laut Beitragsordnung des Vereins und Sonstige, beglichen sind.
(6) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) Verletzung satzungsmäßigen Verpflichtungen
b) Nichteinhaltung der Beitragsordnung
c) Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhaltens
d) Unehrenhafter Handlungen, auch außerhalb des Vereines.
In den Fällen a, c und d wird dem Betroffenen vor der Entscheidung die Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand lädt dazu schriftlich zu einer Verhandlung unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen ein. Die Frist beginnt mit dem Tag des Erhaltens. Die Entscheidung wird nach der Verhandlung im Vorstand getroffen und dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt. Berufung ist innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Mitteilung schriftlich bei der Beschwerdekommission einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet wie im Absatz 3 dieses
Paragraphen endgültig.
(7) Aus einer erloschenen Mitgliedschaft entsprechend Absatz 5, können keine Ansprüche gegenüber dem Verein erwachsen oder geltend gemacht werden. Andere Ansprüche sind durch die betroffenen Personen schriftlich, binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft, schriftlich beim Vorstand darzulegen und geltend zu machen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht an allen dem Vereinszweck entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen und sind zur aktiven Gestaltung dieser Veranstaltungen aufgefordert.
(2) Alle Mitglieder sind zu kameradschaftlichem und rücksichtsvollem Verhalten untereinander verpflichtet. Sie halten sich an die Satzung und andere Ordnungen wie z. B. Geschäftsordnung, Beitragsordnung und Finanzordnung, die im Verein gültig sind.
(3) Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Höhe der Jahresbeitragssumme hat als Bringepflicht entsprechend der Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, zu erfolgen.
§ 5 Maßregelungen
(1) Durch den Vorstand können Vereinsmitglieder bei: - Verstoß gegen die Satzung, Verstoß gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins oder des Vorstandes, Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichem Verhalten nach vorheriger Anhörung mit folgenden Maßregelungen belegt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme des Vereinslebens (Sporttreiben und andere Veranstaltungen) auf die Dauer von bis zu 6 Wochen
c) Ausschluss
(2) Gegenüber Ehrenmitgliedern werden die Festlegungen im Absatz 1 nicht angewendet.
(3) Die Maßregelung, einschließlich Berufungsverfahren, wird in gleicher Weise behandelt wie ein Ausschluss (in § 3 Absatz 6 beschrieben).
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfkommission gleichzeitig Beschwerdeausschuss
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In jedem Kalenderjahr muss mindestens innerhalb der ersten sechs Monate eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchgeführt werden. Diese ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes
c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfungskommission und der Beschwerdekommission
d) die Änderung der Beitragsordnung
e) den Beschluss des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
f) die Entscheidung über Berufungen gegen die Entscheidungen des Vorstandes gemäß der Absätze 3 und 6 des § 3 und des Absatzes 3 des § 5.
g) Satzungsänderungen
h) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge
i) die Wahl und Abberufung des Vorstandes oder von Funktionsträgern im Verein
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) den Beschluss über die Bildung von Ausschüssen oder neuen Organen im Verein und die Wahl der Mitglieder dieser
l) Änderung der Geschäftsordnung
m) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich und mittels Aushang am Trainingsort unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung der Mitgliederversammlung und dem Termin der Durchführung muss eine Frist von mindestens drei Wochen und höchstens sechs Wochen liegen. Anträge zur Tagesordnung müssen in diesem Zeitraum dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und sind vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulesen. Weiterhin können Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn dies von dreißig von hundert stimmberechtigten Mitgliedern dem Vorstand schriftlich, unter Angabe der Gründe, angetragen wird. Der Antrag ist von allen Antragstellern zu unterschreiben. Der Termin für die Mitgliederversammlung wird bei Übergabe des Antrages schriftlich vereinbart.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Es ist öffentlich durch Handzeichen abzustimmen.
(4) Anträge können von jedem, der Mitglied entsprechend § 3 Absatz 1 Punkt 1 und 3 ist, gestellt werden.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss. Die Ablage der Protokolle ist Sache der Geschäftsführung.
(6) Mitglieder ohne Stimmrecht können an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können in Organe des Vereins gewählt werden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Vereinsmitgliedern:
a) dem Vereinsvorsitzenden
b) dem 1.Stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) als Beisitzer dem Verantwortlichen für Kinder-, Jugend- und Freizeitsport, durch Beschluss des Vorstandes.
e) den Beisitzern, rekrutiert aus den Verantwortlichen der einzelnen Ballsportarten
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmgleichheit bedeutet Beschluss nicht gefasst. Besetzen Vorstandsmitglieder mehr als ein Ehrenamt im Verein, so besitzt er nur eine Stimme im Vorstand. Beschlüsse sind den Vereinsmitgliedern durch Aushang am Trainingsort zur Kenntnis zu geben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Der Vorstand entscheidet mit den Abteilungsleitern der jeweiligen Sportart gemeinsam über Meldung und die Teilnahme der einzelnen Vereinsmitglieder an Wettkämpfen, die über die Vereinsebene hinaus stattfinden. Er überwacht und organisiert den Trainingsbetrieb und den Einsatz der Übungsleiter.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(5) Im Außenverhältnis wird der Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich von mindestens
zwei (2) Vorstandsmitgliedern, darunter immer der Vereinsvorsitzende oder der 1.Stellvertretenden Vereinsvorsitzende vertreten.
(6) Zur materiellen Sicherstellung des Vereinsbetriebes werden durch den Vorstand Ordnungen im Rahmen der Satzung festgelegt.
§ 10 Ehrenmitglieder
(1) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit und wird auf Vorschlag durch Vereinsmitglieder, durch eine Zweidrittelmehrheit in der Jahreshauptversammlung, zuerkannt.
(2) Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von der Beitragspflicht entbunden.
(3) Ehrenmitglieder erklären die Annahme der Ehrenmitgliedschaft vor der Mitgliederversammlung.
§ 11 Beschwerdeausschuss und Kassenprüfung
(1) Der Beschwerdeausschuss und die Kassenprüfung ist ein Organ des Vereins. Es besteht aus min. zwei nicht zum Vorstand gehörenden erwachsenen Mitgliedern (§ 3 (1) 1.) des Vereins. Diese werden von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und sind nur zu zweit handlungsberechtigt.
(2) Im Rahmen der Kassenprüfung sind die Geschäftsvorgänge des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Darüber ist der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Niederschrift anzufertigen, die sowohl in den Geschäftspapieren der Geschäftsführung als auch eigenverantwortlich, kontrollfähig mindestens fünf Jahre aufzubewahren ist. Als Beschwerdeausschuss sind die Aufgaben aus § 3 Absatz 3 und 6 und § 5 Absatz 3 wahrzunehmen.
§ 12 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen Monats - Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss. Es gelten dazu die Bestimmungen des § 7 Absatz 2. Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Ballsportarten der Stadt Wilthen.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Vereinsatzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 01.06.2017
beschlossen worden und tritt von diesem Tage an in Kraft und wird für seine Mitglieder rechtswirksam.